Blutegel

(auch bei Hunden)

 

Blutegel existieren seit 450 Millionen Jahren. Es sind archaische Tiere, die sich im Laufe der Evaluation immer wieder erfolgreich ihrer Umwelt anpassen konnten.

 

Nachweislich ist bekannt, dass die Menschheit bereits vor etwa 3000 Jahren den Nutzen der Blutegel als Heilmittel erkannt und angewandt hat.

 

Bis heute werden Blutegel in vielen Bereichen der Medizin eingesetzt.

 

Während des Zubeißens, des Saugens und beim Loslassen schüttet der Blutegel mit seinem Speichel unterschiedliche Sekrete aus, die gerinnungs- und entzündungshemmend sind, das Immunsystem stärken und sich positiv auf Nervenzellen auswirken. Außerdem geht man davon aus, dass der Speichel ebenfalls antibiotisch wirkt, weshalb Blutegelbisse sich nur selten infizieren.

 

 

Indikationen:

  • Arthrose
  • Abszesse
  • Hämatome
  • Hufrehe
  • Mauke
  • Sommerekzeme
  • Gallen & Piephacken
  • Operationsnachsorge
  • Hufrollenentzündungen (Podotrochlose)
  • Sehnen- & Sehnenscheidenentzündungen

! ! ! Neues Gesetz zur Behandlung mit Blutegeln ! ! !

 

Am 28.01.2022 trat das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft, welches der Bundestag mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Annahme beschlossen hat. Das neue Gesetz basiert auf der EU-Verordnung (EU) 2019/6 vom 11.12.2018.

Der Nutzen des Gesetzes soll darin bestehen, „das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier, das durch kohärente Rechtsvorschriften zu Tierarzneimitteln und hohe Qualitätsstandards für Tierarzneimittel sichergestellt wird, auch weiterhin aufrechtzuerhalten und bei der Entwicklung und Vermarktung von Tierarzneimitteln im Geltungsbereich dieses Gesetzes spürbare Effizienzgewinne zu erzielen“
(BT-Drs. 19/28658, S. 1 f.; vgl. auch BT-Drs. 19/31069, S. 1).

 

Der Blutegel ist ein apothekenpflichtiges Fertighumanarzneimittel und daher als Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 AMG einzustufen.

 

Aus diesem Grund dürfen (nach der Regelung des § 50 Absatz 2 TAMG) andere Personen als Tierärzte diese Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit sie von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde (siehe Auszug des § 50 TAMG unten).